veröffentlicht am 19.07.2017 Pflicht zur Anzeige einer Zweigstelle und einer weiteren Kanzlei (§ 27 BRAO)

Errichtet ein Rechtsanwalt eine anwaltliche Zweigstelle oder eine weitere Kanzlei, so muss er dies unverzüglich seiner Rechtsanwaltskammer anzeigen.

Diese Pflicht besteht für alle Berufsträger bereits seit dem 18.05.2017. Das Gleiche gilt für die Pflicht, die Errichtung oder Aufgabe einer Zweigstelle oder einer weiteren Kanzlei im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer auch dieser Kammer anzuzeigen.

Bisher kann aus technischen Gründen im bundesweiten Rechtsanwaltsverzeichnis nur die Hauptkanzlei und eine Zweigstelle eingetragen werden. Das neue Rechtsanwaltsverzeichnis sieht erst ab dem 01.01.2018 vor, dass sowohl die Hauptkanzlei, die anwaltliche Zweigstelle und die weitere Kanzlei eingetragen und veröffentlicht werden. Bitte zeigen Sie die Einrichtung Ihrer anwaltlichen Zweigstelle oder Ihrer weiteren Kanzlei unverzüglich der Rechtsanwaltskammer an, damit die Eintragungen zunächst hier in der Geschäftsstelle gesammelt werden können, um sie dann am 01.01.2018 im neuen Register veröffentlichen zu können.

Die Unterscheidung zwischen der anwaltlichen Zweigstelle und der weiteren Kanzlei ist auch deshalb wichtig, da der Rechtsanwalt nur für die weitere Kanzlei ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach erhält, nicht jedoch für die anwaltliche Zweigstelle. Alle Kolleginnen und Kollegen werden daher hiermit aufgerufen, zu prüfen, ob nach der neuen Definition tatsächlich eine anwaltliche Zweigstelle geführt wird oder aber eine weitere Kanzlei und dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

Die anwaltliche Zweigstelle ist ein weiterer Standort, der abhängig von der Zulassungskanzlei geführt wird.
Die weitere Kanzlei ist ein weiterer Standort, der nicht organisatorisch an die Zulassungskanzlei gebunden ist und unabhängig von ihr geführt wird.