veröffentlicht am 12.01.2021 Notbetreuung von Kindern

auch Anwaltskanzleien systemrelevant

Nach aktueller Verordnungslage sind gem. § 10 a Abs. Nr. 3 b, dd der Thüringer Verordnung „zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infektionsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung vom 9. Januar 2021“ sind nunmehr im Bereich der Notbetreuung von Kindern auch die Anwaltskanzleien systemrelevant.

Wir verweisen auf den nachstehenden relevanten Auszug aus der Verordnung:

Formular Notbetreuung
Das Formular „Antrag auf Notbetreuung in Kindertagesbetreuungseinrichtungen und Schulen bis zur Klassenstufe 6 mit Arbeitgeberbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung für die Notbetreuung“ des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und weitere Informationen finden Sie hier.