veröffentlicht am 21.05.2021 Hinweise der RAK Thüringen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (fortlaufend aktualisiert)

Die nachfolgenden Informationen werden fortlaufend aktualisiert.

  • Impfangebot für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte 
    Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat eine detaillierte Übersicht zusammengestellt, wer unter diese Gruppe fällt. Für Anwälte empfiehlt die RAK den Rechtsanwaltsausweis als Nachweis zur Berechtigung mitzubringen. Sollte dieser nicht vorhanden bzw. abgelaufen sein, kann ggf. auch auf Ihren Eintrag in das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis verwiesen werden.
    Da einzelne Impfstellen nicht über den Zugriff auf einen Kopierer verfügen, ein Nachweisdokument aber offenbar benötigt wird, ist es ratsam, zum Impftermin zusätzlich eine Kopie des Anwaltsausweises bzw. des Ausdruckes aus dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis vorlegen zu können.
    Schreiben an das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 22.04.2021

  • Antwortschreiben des Thüringer Justizministers bgzl. Systemrelevanz der Rechtsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege vom 25.03.2020

  • Informationen diverser Landgerichte bezüglich Hemmung von richterlichen Fristen
    Information des Landgerichts Hannover 
    Information des Landgerichts Lüneburg

  • Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona Pandemie

  • Der Präsident der RAK Thüringen hat sich zur Einstufung der Thüringer Anwaltschaft als systemrelevant sowie zur Einbeziehung der Thüringer Anwaltschaft in das Corona Soforthilfeprogramm der Thüringer Wirtschaft an die zuständigen Ämter und Behörden gewandt:
    • Systemrelevanz der Rechtsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege (das entsprechende Schreiben finden Sie hier)
    • Schreiben zur Einbeziehung der Thüringer Anwaltschaft in das Corona Soforthilfeprogramm zur Unterstützung der Thüringer Wirtschaft (das entsprechende Schreiben finden sie hier)
  • Die Geschäftsstelle der RAK Thüringen bleibt ab dem 17. März 2020 bis auf weiteres für Besucher geschlossen. Auch unsere Mitglieder bitten wir, von einer unangemeldeten persönlichen Vorsprache abzusehen. Postalisch und elektronisch ist die Geschäftsstelle erreichbar. Telefonisch ist die Erreichbarkeit in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 und 12:30 bis 15:00 Uhr sichergestellt.

  • Die Rechtsanwaltskammer München hat für den Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 FAQs zusammengestellt, die die RAK Thüringen hier zur Verfügung stellt.

  • Seit dem 17. März 2020 sind die Berufsschulen in ganz Thüringen geschlossen. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport informierte mit Schreiben vom 13.03.2020 darüber, dass sich symptomfreie Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen, die über einen Ausbildungsvertrag verfügen, zur Fortsetzung ihrer praktischen Ausbildung in ihrem Ausbildungsbetrieb oder beim Ausbildungsträger zu melden haben.