veröffentlicht am 18.06.2020 Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für vom Corona-Virus betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt nachfolgende Informationen zu den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für vom Corona-Virus betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die durch den Ausschuss Sozialrecht erarbeitet wurden zur Verfügung.

Diese Informationen sind auch auf der BRAK-Homepage auf der Unterseite zu Corona:

Aktuelle Hinweise für Justiz und Anwaltschaft eingestellt: https://brak.de/die-brak/coronavirus/.

Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen gem. § 56 IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordnete Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Dies gilt nicht für eine freiwillige Quarantäne. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Zudem besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1a IfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen Schließung von Kitas und Schulen. Der Beitrag erläutert die Anspruchsvoraussetzungen und gibt einen tabellarischen Überblick über die in den einzeln